BGH, Urteil v. 25.01.2011, II ZR 196/09
Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.